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Jugendordnung
des Südbadischen Sportschützenverbandes e.V. vom 30. März 1985,
geändert durch den Beschluß des Landesjugendtages vom 23. Februar 1992,
geändert durch den Beschluß des Landesjugendtages vom 8. Februar 1998
geändert durch den Beschluß des Landesjugendtages vom 18. März 2001
Auf der Grundlage der Satzung des Südbadischen Sportschützenverbandes wird zur Intensivierung der Jugendarbeit und
Mitverantwortung der Jugend folgende Jugendordnung erlassen:
§1
Zuständigkeit Mitgliedschaft
1.1. |
Die Jugendordnung ist Grundlage für die Jugend des Südbadischen Sportschützenverbandes. Zur Jugendabteilung
gehören alle Mitglieder des Südbadischen Sportschützenverbandes bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, sowie die
Gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugend. |
1.2. |
In der Jugend des Südbadischen Sportschützenverbandes sind männliche und weibliche Personen gleichberechtigt.
Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Jugendordnung die weibliche Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle
Funktionen sind jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden. |
§2
Ziele
Die Jugend des Südbadischen Sportschützenverbandes will
| 2.1. |
durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßer Gemeinschaft Sport zu treiben. |
2.2. |
zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement
sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen
Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken. |
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2.3. |
in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die
Jugendarbeit der Mitgliedsvereine unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Jugend in sportlichen
und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugend- und gesellschaftspolitisch wirken. |
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§3
Grundsätze
3.1. |
Die Jugend des Südbadischen Sportschützenverbandes führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des
Südbadischen Sportschützenverbandes selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. |
3.2. |
Sie bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der
Jugend ein. |
| 3.3. |
Sie ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein. |
§4
Organe
Organe der Jugend des Südbadischen Sportschützenverbandes sind:
a) der Jugendtag
b) der Landesjugendausschuß
c) die Landesjugendsprecher.
§5
Landesjugendtag
5.1.
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Es gibt ordentliche und außerordentliche Landesjugendtage. Der ordentliche Landesjugendtag findet jährlich statt.
Der außerordentliche Landesjugendtag findet nach Bedarf statt. Auf Antrag von mindestens 8 Kreisen oder
aufgrund eines mit einer2/3 Mehrheit gefaßten Beschlusses des Landesjugendausschußes ist ein außerordentlicher
Landesjugendtag einzuberufen. |
| 5.2. |
Der Jugendtag ist das oberste Organ der Jugend des Südbadischen Sportschützenverbandes. |
5.3. |
Der Jugendtag setzt sich aus den Delegierten der Kreise und dem Landesjugendausschuß zusammen. Die Kreise
entsenden in den Landesjugendtag die gewählten Kreisjugendleiter oder deren Stellvertreter. |
5.4. |
Die Kreise entsenden in den Landesjugendtag zusätzlich nach Anzahl ihrer Mitglieder bis 20 Jahren:
a) bis zu 200 Jugendlichen 2 Delegierte
b) alle angefangenen 200 Jugendliche 1 Delegierter.
Von jedem Kreis ist dabei mindestens ein Delegierter bis zum Alter von 20 Jahren zu entsenden. |
5.5. |
Die Delegierten werden von den Kreisen benannt und sind der Geschäftsstelle des Südbadischen
Sportschützenverbandes spätestens 8 Tage vor dem Landesjugendtag zu melden. |
5.6. |
Kreisjugendleiter, Delegierte und Mitglieder des Landesjugendausschusses haben je eine Stimme.
Stimmenübertragung ist nicht zulässig. |
5.7. |
Wahlen und Abstimmungen werden nach der Satzung des Südbadischen Sportschützenverbandes (§17)
durchgeführt. |
5.8. |
Anträge müssen bis spätestens 3 Wochen vor dem Landesjugendtag bei der Geschäftsstelle des Südbadischen
Sportschützenverbandes schriftlich vorliegen. |
| 5.9. |
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. |
§6
Aufgaben
6.1. |
Die Aufgaben des Landesjugendtages sind insbesondere:
a) Festlegung der Richtlinien für die Jugendarbeit.
b) Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten.
c) Entgegennahme und Beratung der Berichte des Landesjugendleiters und der Landesjugendsprecher.
d) Entlastung des Landesjugendausschsses.
e) Wahl des Landesjugendleiters,
der beiden Stellvertreter des Landesjugendleiters,
des Landesjugendsprechers und dessen Stellvertreter,
sowie die Landesjugendsprecherin und deren Stellvertreterin.
f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge zur Weiterleitung als Empfehlung an den Landesvorstand. |
6.2. |
Das passive Wahlrecht gilt ab dem 18. Lebensjahr, mit Ausnahme der Landesjugendsprecher
(Landesjugendsprecher ab dem 15. Lebensjahr). |
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§7
Landesjugendausschuß
7.1.
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Der Landesjugendausschuß des Südbadischen Sportschützenverbandes besteht aus dem Landesjugendleiter als
Vorsitzender, den beiden stellvertretenden Landesjugendleitern, den Bezirksjugendleitern; den Kreisjugendleitern und
den Landesjugendsprechern.
Der Landessportleiter, der Landesschulungsleiter und die Landesdamenleiterin sind beratende Mitglieder. |
7.2. |
Der Landesjugendausschuß hat zur Verwirklichung der in der Satzung des Südbadischen Sportschützenverbandes
verankerten Ziele beizutragen, insbesondere für den Bereich der Jugendarbeit. |
7.3.
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Der Landesjugendausschuß hat das Vorschlagsrecht für den Landesjugendleiter und der beiden Stellvertreter. Der
Landesjugendleiter, die beiden stellvertretenden Landesjugendleiter, der Landesjugendsprecher, die
Landesjugendsprecherin sowie deren Stellvertreter werden vom Landesjugendtag in dem Jahr, in dem der
Landesvorstand des Südbadischen Sportschützenverbandes gewählt wird, auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur
Neuwahl des Landesjugendausschusses im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Landesjugendsprechers rückt der
Stellvertreter nach, eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit findet statt. Wählbar als Landesjugendsprecher oder
Stellvertreter ist, wer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. |
7.4.
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Die Landesjugendsprecher vertreten im Rahmen dieser Jugendordnung und der Satzung des Südbadischen
Sportschützenverbandes die Interessen der Jugendlichen, insbesondere dem Landesvorstand und dem Landesausschuß
gegenüber. |
7.5. |
Die Sitzungen des Landesjugendausschusses finden nach Bedarf, nach Möglichkeit jedoch mindestens einmal im Jahr
statt. Ort und Zeit sind 3 Wochen vorher bekanntzugeben |
7.6. |
Zur Einberufung einer Sitzung ist die Zustimmung des Landesvorstandes einzuholen. |
§8
Jugendkasse
8.1.
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Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über ihre vom Landesvorstand zur Verfügung
gestellten finanziellen Mittel sowie über eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen. Sie ist verantwortlicher
Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt
innerhalb der Jugendabteilung. Dem Landesschatzmeister und dem Landesvorstand ist die Jugendabteilung
rechenschaftspflichtig. |
| 8.2. |
Dem Landesvorstand bzw. dem Landesschatzmeister ist jederzeit Einblick zu gewähren. |
§9
Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Satzung des
Südbadischen Sportschützenverbandes.
§10
Jugendordnungsänderung
Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nur vom ordentlichen oder außerordentlichen Landesjugendtag empfohlen
werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Der Landesausschuß des Südbadischen Sportschützenverbandes entscheidet mit 2/3 Mehrheit über diese Empfehlungen.
§11
Gültigkeit
Diese Fassung der Jugendordnung ist ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden
Anhang zur Jugendordnung
Zuständigkeit des Landesjugendleiters
1. Landesjugendleiter
a) Überfachliche Jugendarbeit des Verbandes.
b) Organisation und Durchführung von überfachlichen Jugendveranstaltungen des Verbandes.
c) Durchführung und Leitung des Landesjugendtages laut Jugendordnung.
d) Kontakte zu den Schulen und Jugendorganisationen.
e) Planung und Durchführung von Jugendveranstaltungen des Verbandes (auch Meisterschaften) im Benehmen mit dem 1.
Landessportleiter und den Trainern.
f) Deutsches Schießsportabzeichen für Schüler und Jugend.
g) Organisation und Durchführung der Teilnahme am Deutschen Jugendtag.
2. Stellvertretende Landesjugendleiter
Vertretung des Landesjugendleiters in den Bereichen a - g
Mitarbeit in den Bereichen a - g des Landesjugendleiters.
Allgemeines:
Für Veranstaltungen nach b) und e) sind Kostenvoranschläge zur Beschlußfassung auf Aufnahme in den Haushaltsplan zu
erstellen.
Die Entscheidung liegt beim Landesvorstand.
Offenburg, 06.10.2001
Gez.: 1. Landesschützenmeister
Peter Bleich
gez.:1. Landesjugendleiter
Rupert Metz
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